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Satzung
Satzung des Vereins Freunde der Denkmalpflege e.V. in der Fassung
vom 01.04.2004
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen Verein Freunde der Denkmalpflege e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins
Der Verein dient der Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege
in Hamburg. Er soll mitwirken, ein geistiges Klima zu schaffen,
das zu einem Eintreten für die Denkmäler Hamburgs und den darin
verkörperten Wert des kulturellen Erbes führt. Zur Verwirklichung
des Satzungszweckes soll der Verein das Interesse der Öffentlichkeit
für die historische Bausubstanz wecken und vertiefen, die private
Initiative für deren Rettung und Erhaltung fördern sowie dazu motivieren,
Mittel für diesen Zweck bereitzustellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten auch bei ihrem Ausscheiden aus dem
Verein oder dessen Auflösung keine Gewinnanteile oder sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit in den Organen
und Gremien des Vereins ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Firmen, Vereinigungen
und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme
neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die
Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Die Austrittserklärung
bedarf der Schriftform.
Der Ausschluss kann nach Anhörung durch den Vorstand ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins
zuwidergehandelt hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, den Verein in seinen
Bestrebungen zu unterstützen.
Die Höhe der Beiträge für natürliche Personen sowie für Firmen,
Vereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts wird jährlich
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Einrichtungen
und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der getroffenen Regelungen
teilzunehmen.
§ 6 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind :
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
- dem Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Rechnungsführer
sowie vier Beisitzern
Der Denkmalpfleger kann als Gast an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden,
den Schriftführer und den Rechnungsführer. Diese bilden den geschäftsführenden
Vorstand.
Der Vorstand veranlasst und führt Maßnahmen durch, die zur Erreichung
des Vereinszweckes geeignet sind. Er erstattet einen Jahresbericht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, sofern dies von mindestens
drei Mitgliedern gefordert wird.
Je zwei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
den Verein nach außen.
Mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen
Geschäftsführer aus seiner Mitte beauftragen.
Die Befugnisse des Vorstandes erlöschen erst nach der Wahl eines
neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der Amtsperiode
selbst ergänzen. Eine solche Ergänzung ist von der nächsten Mitgliederversammlung
zu bestätigen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
Wahl des Vorstandes,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Entgegennahme des Jahresberichtes einschließlich der Jahresrechnung
und Entlastung des Vorstandes,
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung,
Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über Satzungsänderungen wird mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder entschieden, wenn die beabsichtigte Beschlussfassung
allen Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
bekanntgegeben wurde.
§ 9 Einberufung
und Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Im
ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres wird eine ordentliche
Mitgliederversammlung durchgeführt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 Prozent
der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich
verlangen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende
des Vorstandes oder im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes.
Über die in der Versammlung gefaßten Entschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift ist gültig, wenn sie von der nächsten Mitgliederversammlung
genehmigt wird.
§ 10 Kassenführung
Nach Beendigung des Kalenderjahres ist innerhalb von drei Monaten
ein Jahresabschluß aufzustellen. Dieser und die Buchführung werden
jährlich von einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft. Diese haben
über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Auflösung
des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu diesem Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich, wenn die beabsichtigte Auflösung allen
Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich bekanntgemacht wurde.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten
verbleibende Vereinsvermögen an die „Deutsche Stiftung Denkmalschutz“
mit der Maßgabe, es zur Restaurierung eines denkmalgeschützten Objektes
auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu verwenden.
§ 12 Schlußbestimmung
Der Verein ist im Vereinsregister Hamburg beim Amtsgericht unter
der Nummer VR 10058 eingetragen.
Diese Satzung wurde erstmalig am 13.12.1982 im Hause der Patriotischen
Gesellschaft in Hamburg errichtet.
Hamburg, den 01.04.2004
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