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Stellungnahme des Vereins Freunde der Denkmalpflege
e. V. zum Neuerlaß der Hamburgischen Bauordnung
vorbereitet für die Sachverständigenanhörung im Stadtentwicklungsausschuß
der Hamburgischen Bürgerschaft am 20. Oktober 2005
Die neue Bauordnung (kurz HBO) gewährleistet nicht den Schutz von
Kulturdenkmälern, denn
1)
entfällt in Zukunft die Baufreistellungsverordnung, die den Denkmalvorbehalt
kannte
2) die Liste der verfahrensfreien Vorhaben, für die keine Genehmigung
mehr eingeholt werden muß, wird stark erweitert.
Beide Punkte tangieren die Zukunft des Denkmalschutzes.
Zur Erläuterung:
§82 HBO sieht vor, daß die Baufreistellungsverordnung vom 05. Januar
1988 in der geltenden Fassung außer Kraft tritt. Dort war in §1
Abs.4 ausdrücklich geregelt, daß Bauvorhaben von einer Genehmigung
nicht freigestellt werden, "wenn für die Bauten Denkmalschutz nach
§9 oder §26 Denkmalschutzgesetz besteht oder das Verfahren zur Unterschutzstellung
nach §7 Absatz 4 eingeleitet worden ist".
Im allgemeinen Teil der Begründung heißt es zwar auf Seite 33 der
Senatsdrucksache 18/2549, daß die Bürgerschaft den Senat ersucht
zu prüfen, ob die aus der HBO ausgelagerten Vorschriften wie z.B
die Baufreistellungsverordnung in die neue HBO integriert werden
können. Diese Prüfung hat auch stattgefunden und im Ergebnis dazu
geführt, nachzulesen auf Seite 39 unter Punkt 7, daß die geltenden
grundsätzlichen Regelungen zum Bauordnungsrecht außerhalb der HBO,
also auch die Baufreistellungsverordnung, in die neue HBO integriert
werden. Was allerdings den Denkmalvorbehalt angeht, ist dies aber
offenbar nicht geschehen. Ebenfalls gestrichen ist die Aussage über
die Rücksichtnahme auf den Denkmalschutz, wie sie der alte § 12
der Bauordnung vorsah. Die Vorbehalte sind in der neuen HBO also
auf der Strecke geblieben, zum Nachteil des Denkmalschutzes.
Zum anderen, und das ist sicherlich einer der Kernpunkte der neuen
HBO, ist nach §60 die Liste der verfahrensfreien Vorhaben, die weder
einer Genehmigung noch einer Zustimmung bedürfen, stark ausgedehnt
worden. Aus der Anlage 2 zu §60, nachzulesen auf den Seiten 30-32
der Senatsdrucksache, sind aus Sicht des Denkmalpflegers folgende
bedenkliche Bauvorhaben herausgegriffen: Anbauten, Garagen, Carports,
Gartenlauben, Abstellräume, Masten, Antennen, Umformerkästen, Flüssiggasbehälter,
Dachflächenfenster, Dachgauben, Außenwandverkleidungen und Werbeanlagen.
Alle diese Bauvorhaben brauchen nach der neuen HBO keine Genehmigung
mehr. Die Bauentscheidung wird dem Gutdünken und der Beurteilung
des Bauherrn überlassen. Diese Vorhaben können aber ein Baudenkmal
und seine geschützte Umgebung empfindlich verunstalten. Eine oder
mehrere Dachgauben verändern ein Denkmal erheblich, ein Anbau verunklärt,
um nicht zu sagen, verschandelt das Denkmal. Weder das Bezirksamt
noch das Denkmalschutzamt sind in der Lage einzuschreiten, denn
sie erfahren nicht einmal etwas von dem Bauvorhaben, da eine Anzeigepflicht
entfällt. Eine Rücksprache bzw. Kontrolle ist nicht mehr möglich.
Von einem "geringen Gefahrenpotential", wie es in der Begründung
heißt, kann nicht die Rede sein. Es bleibt die vage Hoffnung auf
die Einsicht des Bauherrn.
Dieses Alarmzeichen trifft in erster Linie wohl weniger auf die
1.400 in Hamburg bereits unter Denkmalschutz stehenden Gebäude zu,
sondern insbesondere für die im Jahre 2004 in der sog. "schnellen
Liste" erfaßten Tausende denkmalwürdiger Objekte und Ensembles.
Im Zusammenhang mit einer geplanten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes
hatte das Denkmalschutzamt mit einer Kraftanstrengung diese Objekte
erfaßt. 18.500 Datensätze sind erstellt und inzwischen in das Rechenwerk
der Bauprüfer in den Bezirken eingespeist worden. Die Kulturbehörde
hatte sich einen Weg, die sog. "Hamburger Lösung", ausgedacht, um
die Eigentümer in einer Briefaktion über die Denkmalwürdigkeit ihrer
Gebäude zu informieren. Da dies aber noch nicht geschehen ist, ist
dem Bauwilligen, der in einem dieser als schutzwürdig eingestuften
Gebäude wohnt und ein Vorhaben plant, gar nichts von der Absicht
der Kulturbehörde bekannt. Er ist ahnungslos, braucht ja auch keine
Genehmigung mehr, um etwas denkmalpflegerisch Relevantes an seinem
Haus zu verändern.
Die Folge des fehlenden Denkmalvorbehalts in der neuen HBO wird
sein, daß bei mehr als 10.000 kulturell wertvollen und denkmalwürdigen
Gebäuden Hamburgs eine Verunklärung droht und das Risiko besteht,
daß Kulturgut verunstaltet wird, wenn ohne Genehmigung teils nicht
mehr reversible Bauvorhaben durchgeführt werden. Das Stadtbild leidet,
Denkmalwerte gehen verloren, die Touristen nehmen die baulichen
Schönheiten der Stadt nicht mehr wahr, die Denkmalpfleger haben
umsonst gearbeitet, die Ergebnisse der letzten Jahre werden verspielt,
eine Rückkehr zur von Alexander Mitscherlich angeprangerten "Unwirtlichkeit
der Städte" droht Realität zu werden - überspitzt formuliert.
Wo könnte der Ausweg sein?
Zum einen sollte in der neuen HBO beim §59 Abs. 2 der Denkmalvorbehalt
expressis verbis eingefügt werden. Denn dann gilt die vorsorgende
Überwachung, von der dort die Rede ist, auch für § 60 nebst Anlage
2, der sog. "Giftliste für den Denkmalpfleger". Die Nennung in §
59 entbindet natürlich nicht von der zügigen oben erwähnten Informierung
der Hauseigentümer über den Status ihrer Gebäude.
Zum anderen sollte das Denkmalschutzgesetz novelliert werden, die
Novellierung gleichzeitig mit der HBO in Kraft treten. Die Vorarbeiten
sind abgeschlossen, um das Ipsa Lege-Prinzip, wenn auch in einer
Light-Version ("Hamburger Lösung"), im Denkmalschutz einzuführen,
der Kulturausschuß der Bürgerschaft hat mehrfach hierzu beraten.
Dann würde auch die "schnelle Liste" mit Leben gefüllt werden.
Fazit: Es sollte in der neuen HBO
ein Weg gefunden werden, um die kulturell wertvollen Gebäude und
Gebäudeensembles in Hamburg vor irreversiblen Veränderungen zu schützen.
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