Stellungnahme des Vereins Freunde der Denkmalpflege e. V. zum Neuerlaß der Hamburgischen Bauordnung

vorbereitet für die Sachverständigenanhörung im Stadtentwicklungsausschuß der Hamburgischen Bürgerschaft am 20. Oktober 2005


Die neue Bauordnung (kurz HBO) gewährleistet nicht den Schutz von Kulturdenkmälern, denn

1) entfällt in Zukunft die Baufreistellungsverordnung, die den Denkmalvorbehalt kannte
2) die Liste der verfahrensfreien Vorhaben, für die keine Genehmigung mehr eingeholt werden muß, wird stark erweitert.

Beide Punkte tangieren die Zukunft des Denkmalschutzes.

Zur Erläuterung:

§82 HBO sieht vor, daß die Baufreistellungsverordnung vom 05. Januar 1988 in der geltenden Fassung außer Kraft tritt. Dort war in §1 Abs.4 ausdrücklich geregelt, daß Bauvorhaben von einer Genehmigung nicht freigestellt werden, "wenn für die Bauten Denkmalschutz nach §9 oder §26 Denkmalschutzgesetz besteht oder das Verfahren zur Unterschutzstellung nach §7 Absatz 4 eingeleitet worden ist".

Im allgemeinen Teil der Begründung heißt es zwar auf Seite 33 der Senatsdrucksache 18/2549, daß die Bürgerschaft den Senat ersucht zu prüfen, ob die aus der HBO ausgelagerten Vorschriften wie z.B die Baufreistellungsverordnung in die neue HBO integriert werden können. Diese Prüfung hat auch stattgefunden und im Ergebnis dazu geführt, nachzulesen auf Seite 39 unter Punkt 7, daß die geltenden grundsätzlichen Regelungen zum Bauordnungsrecht außerhalb der HBO, also auch die Baufreistellungsverordnung, in die neue HBO integriert werden. Was allerdings den Denkmalvorbehalt angeht, ist dies aber offenbar nicht geschehen. Ebenfalls gestrichen ist die Aussage über die Rücksichtnahme auf den Denkmalschutz, wie sie der alte § 12 der Bauordnung vorsah. Die Vorbehalte sind in der neuen HBO also auf der Strecke geblieben, zum Nachteil des Denkmalschutzes.

Zum anderen, und das ist sicherlich einer der Kernpunkte der neuen HBO, ist nach §60 die Liste der verfahrensfreien Vorhaben, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung bedürfen, stark ausgedehnt worden. Aus der Anlage 2 zu §60, nachzulesen auf den Seiten 30-32 der Senatsdrucksache, sind aus Sicht des Denkmalpflegers folgende bedenkliche Bauvorhaben herausgegriffen: Anbauten, Garagen, Carports, Gartenlauben, Abstellräume, Masten, Antennen, Umformerkästen, Flüssiggasbehälter, Dachflächenfenster, Dachgauben, Außenwandverkleidungen und Werbeanlagen.

Alle diese Bauvorhaben brauchen nach der neuen HBO keine Genehmigung mehr. Die Bauentscheidung wird dem Gutdünken und der Beurteilung des Bauherrn überlassen. Diese Vorhaben können aber ein Baudenkmal und seine geschützte Umgebung empfindlich verunstalten. Eine oder mehrere Dachgauben verändern ein Denkmal erheblich, ein Anbau verunklärt, um nicht zu sagen, verschandelt das Denkmal. Weder das Bezirksamt noch das Denkmalschutzamt sind in der Lage einzuschreiten, denn sie erfahren nicht einmal etwas von dem Bauvorhaben, da eine Anzeigepflicht entfällt. Eine Rücksprache bzw. Kontrolle ist nicht mehr möglich. Von einem "geringen Gefahrenpotential", wie es in der Begründung heißt, kann nicht die Rede sein. Es bleibt die vage Hoffnung auf die Einsicht des Bauherrn.

Dieses Alarmzeichen trifft in erster Linie wohl weniger auf die 1.400 in Hamburg bereits unter Denkmalschutz stehenden Gebäude zu, sondern insbesondere für die im Jahre 2004 in der sog. "schnellen Liste" erfaßten Tausende denkmalwürdiger Objekte und Ensembles. Im Zusammenhang mit einer geplanten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes hatte das Denkmalschutzamt mit einer Kraftanstrengung diese Objekte erfaßt. 18.500 Datensätze sind erstellt und inzwischen in das Rechenwerk der Bauprüfer in den Bezirken eingespeist worden. Die Kulturbehörde hatte sich einen Weg, die sog. "Hamburger Lösung", ausgedacht, um die Eigentümer in einer Briefaktion über die Denkmalwürdigkeit ihrer Gebäude zu informieren. Da dies aber noch nicht geschehen ist, ist dem Bauwilligen, der in einem dieser als schutzwürdig eingestuften Gebäude wohnt und ein Vorhaben plant, gar nichts von der Absicht der Kulturbehörde bekannt. Er ist ahnungslos, braucht ja auch keine Genehmigung mehr, um etwas denkmalpflegerisch Relevantes an seinem Haus zu verändern.

Die Folge des fehlenden Denkmalvorbehalts in der neuen HBO wird sein, daß bei mehr als 10.000 kulturell wertvollen und denkmalwürdigen Gebäuden Hamburgs eine Verunklärung droht und das Risiko besteht, daß Kulturgut verunstaltet wird, wenn ohne Genehmigung teils nicht mehr reversible Bauvorhaben durchgeführt werden. Das Stadtbild leidet, Denkmalwerte gehen verloren, die Touristen nehmen die baulichen Schönheiten der Stadt nicht mehr wahr, die Denkmalpfleger haben umsonst gearbeitet, die Ergebnisse der letzten Jahre werden verspielt, eine Rückkehr zur von Alexander Mitscherlich angeprangerten "Unwirtlichkeit der Städte" droht Realität zu werden - überspitzt formuliert.

Wo könnte der Ausweg sein?

Zum einen sollte in der neuen HBO beim §59 Abs. 2 der Denkmalvorbehalt expressis verbis eingefügt werden. Denn dann gilt die vorsorgende Überwachung, von der dort die Rede ist, auch für § 60 nebst Anlage 2, der sog. "Giftliste für den Denkmalpfleger". Die Nennung in § 59 entbindet natürlich nicht von der zügigen oben erwähnten Informierung der Hauseigentümer über den Status ihrer Gebäude.

Zum anderen sollte das Denkmalschutzgesetz novelliert werden, die Novellierung gleichzeitig mit der HBO in Kraft treten. Die Vorarbeiten sind abgeschlossen, um das Ipsa Lege-Prinzip, wenn auch in einer Light-Version ("Hamburger Lösung"), im Denkmalschutz einzuführen, der Kulturausschuß der Bürgerschaft hat mehrfach hierzu beraten. Dann würde auch die "schnelle Liste" mit Leben gefüllt werden.

Fazit: Es sollte in der neuen HBO ein Weg gefunden werden, um die kulturell wertvollen Gebäude und Gebäudeensembles in Hamburg vor irreversiblen Veränderungen zu schützen.



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